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SATZUNG

Satzung der Verbandsgemeinde Linz am Rhein über die Bildung eines Seniorenbeirats
vom 22.07.2005

Der Verbandsgemeinderat Linz am Rhein hat auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Sitzung am 21. Juli 2005 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1 
Einrichtung eines Seniorenbeirats

Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) in der Verbandsgemeinde Linz am Rhein wird ein Seniorenbeirat gebildet.

§ 2  Aufgaben des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er kann über die Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sich der Seniorenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Seniorenbeirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Verbandsgemeinderat nach vorheriger Behandlung im zuständigen Fachausschuss zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Seniorenbeirats im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen.


§ 3  Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat hat bis zu 30 Mitglieder und für jedes Mitglied eine/n Stellvertreter/in.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Verbandsgemeinderat für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Verbandsgemeinde Linz am Rhein.

(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirats üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten eine Aufwandsent-schädigung in Form eines Sitzungsgeldes entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Linz am Rhein.


§ 4  Vorsitz und Verfahren

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.

(2) Der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung können die Beigeordneten an den Sitzungen des Seniorenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über die zur Beratung und Beschlussfassung in Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse anstehenden Angelegenheiten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Seniorenbeirats führt die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.


§ 5  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Linz am Rhein, 22.07.2005

(Klaus Hannuschke)
Bürgermeister